Ein „Paradigmenwechsel“ mit großen Folgen: Deutsche Bischöfe reformieren das Arbeitsrecht

Es ist eine Besonderheit Deutschlands, dass die Verfassung des Landes religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften ein weitreichendes Selbstbestimmungsrecht – auch im Arbeitsrecht – zugesteht.

Privat bleibt privat

Eine zentrale Neuerung der „Grundverordnung über die kirchliche Arbeit“ ist, dass das Privatleben einer Person künftig kein Kündigungsgrund mehr sein kann. „Der zentrale Bereich der Privatsphäre unterliegt keiner rechtlichen Prüfung und liegt außerhalb der Reichweite des Arbeitgebers“, teilte die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit.

„Diese rechtlich unantastbare Zone umfasst insbesondere die Form der persönlichen Beziehungen und die Privatsphäre.“

Religionszugehörigkeit

Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen wird ausdrücklich als Bereicherung anerkannt. Alle Beschäftigten können eine „Kirche im Dienst des Volkes“ vertreten, unabhängig von ihren konkreten Funktionen und unabhängig von Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, sexueller Identität und Lebensweise, so die Bischofskonferenz.

Die Religionszugehörigkeit ist nach dem neuen Gesetz nur noch ein Kriterium für bestimmte kirchliche Funktionen wie Seelsorge und Verkündigung, aber auch Leitungsfunktionen, die das katholische Profil der Institution prägen und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitern wird jedoch erwartet, dass sie sich mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung identifizieren.

Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche ein möglicher Kündigungsgrund, ebenso wie „feindliche Betätigung“.

Zweidrittelmehrheit

Die Reform wurde von den Oberhäuptern der 27 deutschen Würzburger Bistümer mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Neufassung ist zunächst nur eine Empfehlung an die Diözesen. Die Umsetzung obliegt jedem Ortsbischof.

Lorelei Schwarz

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