Urteil 202303789/2/R3 – Staatsrat

202303789/2/R3.
Urteilsdatum: 14. Juli 2023

ABTEILUNG
VERWALTUNGSRECHT

Urteil des Richters in den Kammern der Abteilung für Verwaltungsstreitigkeiten des Staatsrates über einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen (Artikel 8:81 des Allgemeinen Gesetzes über das Verwaltungsrecht (im Folgenden: Awb)), während der Berufung von:

[verzoeker] und andere, alle lebend in Den Haag,
Kandidaten,

gegen das Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 25. April 2023 in der Sache Nr. 21/3577 im Streit zwischen:

[partij] und andere

Und

das Kollegium der Bürgermeister und Schöffen von Den Haag.

Prozessablauf

Mit Beschluss vom 8. April 2021 erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde Den Haag eine Umweltgenehmigung für die Aufstellung eines Fußballtors auf einem Spielfeld am Houtrustweg gegenüber [locatie] in Den Haag.

Mit Urteil vom 25. April 2023 erlangte das Gericht dies [appellant] u. a. gegen ihn erklärten es für begründet, hoben die Entscheidung vom 8. April 2021 auf und stellten fest, dass die Rechtsfolgen dieser Entscheidung fortbestehen.

gegen diese Aussage [appellant] und andere haben Berufung eingelegt.

Sie beantragten außerdem beim Gericht den Erlass einstweiliger Maßnahmen.

[appellant] und andere, und der Rat legte weitere Dokumente vor.

Der Richter für vorläufigen Rechtsschutz befasste sich mit dem Antrag in der Anhörung am 4. Juli 2023 [appellant] und andere, durch [gemachtigden], unterstützt von Me J. Geelhoed, Rechtsanwalt in Honselersdijk, und Anwalt, vertreten durch Me P. Yildirim, begleitet von Ir. JA Huizer und Ir. ECF Vermeer, erschienen. Darüber hinaus wurde die Gemeinde Den Haag, vertreten durch NR Joseph und RALH Erberveld, Pädagoge, als Partei der Anhörung angehört.

Überlegungen

1. Das Urteil des Kammerrichters hat vorläufigen Charakter und ist für das Verfahren in der Sache nicht bindend.

Einführung

2. Mit Beschluss vom 8. April 2021 erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde Den Haag eine Umweltgenehmigung für die Aufstellung eines Fußballtors auf dem Gelände des Houtrustweg gegenüber [locatie 1] in Den Haag. Die Umweltgenehmigung wurde für die Tätigkeiten „Bauen“ und „Verstoß gegen die Regeln der Raumordnung“ im Sinne von Artikel 2.1 Absatz 1 Präambel sowie Buchstabe a und c des Gesetzes zur Festlegung allgemeiner Umweltvorschriften erteilt .

3. [appellant] und andere wohnen in einem Apartmentkomplex [locatie 2] in Den Haag, gegenüber dem Ort, an dem das Fußballtor gebaut werden soll. Sie befürchten vor allem, dass die Nutzung des Fußballtors zu Lärmbelästigung und Belästigung durch herumlungernde Menschen führt.

4. Im angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission entgegen den Artikeln 3:2 und 3:46 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes die Entscheidung vom 8. April 2021 nicht sorgfältig vorbereitet und richtig begründet habe, weil die Kommission dies getan habe Untersuchen Sie erst in der Berufungsphase die Geräuscheffekte des Fußballtors und die alternativen Standorte für die Platzierung des Fußballtors. Das Gericht hob die Entscheidung auf, behielt jedoch die Rechtsfolgen der Entscheidung bei. Letzteres liegt darin begründet, dass der Gemeindevorstand nach Auffassung des Gerichts berechtigt ist, den Standpunkt einzunehmen, dass die Nutzung des Fußballtors weder zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Anwohner noch zu einer Belästigung der Jugendlichen führt. Die Kommission habe zudem plausibel gemacht, dass nicht von vornherein klar sei, dass die vorgeschlagenen Alternativstandorte zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen würden, so das Gericht.

Geschwindigkeit

5. [appellant] und andere wollen die Nutzung des Fußballtors stoppen, bevor das Ministerium über ihre Berufung entscheidet. Darauf will die Gemeinde Den Haag nicht warten und hat mit den Arbeiten zur Platzierung des Fußballtors begonnen. Das bedeutet es [appellant] und andere haben ein dringendes Interesse an den beantragten einstweiligen Maßnahmen.

Bewerbungsbewertung

6. [appellant] und andere brachten in ihrer Petition und in anderen Dokumenten verschiedene Berufungsgründe gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Für eine umfassende Beurteilung aller Fälle ist dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet [appellant] und andere Berufungsgründe. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen, wird sich der Kammerrichter daher auf eine vorläufige Beurteilung der Gründe beschränken [appellant] und andere haben es in den Mittelpunkt ihrer Petition und Anhörung gestellt.

Prinzipien der Akustikforschung von Peutz

– Art des Gebiets

7. [appellant] und andere argumentieren, dass der Bericht „Sportkooi Houtrustweg en Zeezwaluwstraat in Den Haag“ vom 14. April 2022 (im Folgenden: der Peutz-Bericht) fälschlicherweise davon ausgeht, dass sich der Ort, an dem das Fußballtor aufgestellt wird, in einer „gemischten Zone“ im Sinne von befindet Artikel der Veröffentlichung „Geschäfts- und Umweltzonierung“ des Verbandes niederländischer Gemeinden aus dem Jahr 2009 (im Folgenden: VNG-Broschüre). Ihrer Meinung nach sollte die Gegend als „ruhige Wohngegend“ eingestuft werden, da es in der Gegend, aber mindestens 200 m entfernt, keine Geschäfte sowie Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen gibt. Dies hat das Gericht zu Unrecht verkannt.

7.1. Der zusammenfassende Richter stimmt mit der Position von überein [appellant] und andere nicht. Als „ruhiges Wohngebiet“ gilt laut VNG-Prospekt ein Wohngebiet mit wenig Verkehr und abgesehen von ortsbezogenen Annehmlichkeiten kaum Betrieben oder Einkaufszentren. Vergleichbare Umgebungstypen sind laut VNG-Broschüre Ruhenaturgebiet, Ruhegebiet oder Naturschutzgebiet. Dies ist hier nicht der Fall. Der zusammenfassende Richter stimmt mit dem Gericht darin überein, dass der Ort, an dem das Fußballtor aufgestellt wird, in einer „Mischzone“ liegt, in der laut VNG-Broschüre eine mäßige bis starke Mischfunktion vorliegt. Es ist wichtig, dass zwischen dem Standort des Fußballtors und den Häusern der [appellant] und anderen gibt es eine Straße, die nicht nur vom örtlichen Verkehr genutzt wird. Darüber hinaus ist es wichtig, dass in unmittelbarer Nähe des Standorts neben Wohnen auch weitere Funktionen wie kulturelle Einrichtungen, Dienstleistungen, Büros und Sporteinrichtungen vorhanden sind.

Das Argument schlägt fehl.

– eine Art Spiel

8. [appellant] und andere argumentieren, dass das Gericht nicht anerkannt habe, dass die Lärmwerte in Peutz‘ Bericht aus der deutschen VDI-Richtlinie 3770 (April 2002) „Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen“ (im Folgenden: VDI-Richtlinie), genannt „Bolzplätze“, hätten abgeleitet werden müssen „Spielmodus statt „Fußball“-Modus. Der gegenseitige Abstand der Spieler ist bei diesen beiden Spielarten wesentlich unterschiedlich, da die Fläche eines Fußballtores deutlich kleiner ist als die eines Fußballfeldes. Ihrer Meinung nach ähnelt der Effekt den Unterschieden zwischen den Spielmodi „Tennis“ und „Padel“, bei denen aufgrund einer unterschiedlichen Intensität und Entfernung zwischen den Spielern auch deutlich unterschiedliche Soundeffekte auftreten.

8.1. Der Gerichtshof sieht im Rahmen einer Vorabentscheidung das Argument von [appellant] und andere unzureichend sind, lässt Zweifel an der Richtigkeit der im Peutz-Bericht verwendeten Grundsätze und damit an der Gültigkeit der Entscheidung des Gerichts in diesem Punkt aufkommen. Auf jeden Fall geklärt [appellant] und andere, dass die gegenseitigen Spielabstände in den Spielmodi „Fußball“ und „Bolzplätze“ deutlich unterschiedlich seien, der vorläufige Maßnahmenrichter war jedoch nicht davon überzeugt, dass dies bedeute, dass Peutz aus diesem Grund nicht am Spielmodus „Fußball“ teilnehmen dürfe. Dabei berücksichtigte der Kammerrichter, dass der Schallgutachter von Peutz in der Verhandlung dargelegt hatte, dass die Art des Spiels „Bolzplätze“ in diesem Fall nicht angemessen sei, da die damit verbundene Lärmemission teilweise durch das Abschießen eines Balls verursacht werde Der Zaun wird gemäß der VDI-Richtlinie errichtet, wobei in diesem Fall ein sogenanntes geräuscharmes Fußballtor aufgestellt wird. Zwar sind die Spieler in einem Fußballtor näher beieinander als auf einem Fußballfeld, was zu einer höheren Stimmintensität führen kann, doch wird dies laut dem Klangexperten dadurch ausgeglichen, dass größere Abstände zwischen den Spielern die Stimmlautstärke erfordern höher sein, um diese Distanzen zu überbrücken. Der Vergleich mit den Spielarten „Tennis“ und „Padel“ ist nach Ansicht des Klangexperten nicht stichhaltig, da bei diesen Spielarten der Kontakt mit dem Ball (also das Klopfgeräusch) entscheidend ist und nicht der Klang der Stimme. [appellant] und andere haben keine Fakten oder Umstände dargelegt, die Zweifel an der Erklärung des Experten aufkommen lassen könnten.

Das Argument schlägt fehl.

Vergleich mit anderen Fällen

9. [appellant] und andere argumentieren, dass das Gericht das Urteil des Rotterdamer Gerichts vom 29. April 2019 (ECLI:NL:RBROT:2019:3377) zu Unrecht nicht in sein Urteil einbezogen habe. Sie beziehen sich auch auf ein Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 19. April 2021 (ECLI:NL:RBDHA:2021:4883).

9.1. Der Kammerrichter kann den Verweisen auf diese beiden Urteile keinen Sinn geben [appellant] und andere schreiben es ihm zu, und sei es nur, weil diese Dinge nicht mit diesem Ding verglichen werden können. Das Urteil vom 29. April 2019 betrifft eine Entscheidung zur Ablehnung eines Vollstreckungsantrags im Zusammenhang mit dem Lärm, der durch die Nutzung eines Fußballtors in Zwijndrecht verursacht wurde. Das betreffende Haus befand sich dort in einer Entfernung von 22 m zum betreffenden Fußballtor, während der kürzeste Abstand zwischen den Häusern von [appellant] und andere und das geplante Fußballtor in Den Haag ist 38 m lang. Auch der Vergleich mit dem Erlass vom 19. April 2021 greift nicht, da es sich bei diesem Urteil um eine erteilte Umweltgenehmigung für eine aufblasbare Hockeyhalle handelt.

Das Argument schlägt fehl.

Vorschriften

zehn. [appellant] und andere argumentieren, dass das Gericht missverstanden habe, dass die Stadtverwaltung zu Unrecht darauf verzichtet habe, der Umweltgenehmigung Vorschriften bezüglich der Nutzungsstunden des Fußballtors beizufügen. [appellant] und andere weisen darauf hin, dass am Fußballtor eine Beleuchtung installiert ist, die es ermöglicht, das Tor abends und nachts zu nutzen. Sie haben Angst vor Unannehmlichkeiten.

10.1. Der Eilrichter sieht keinen Grund zu der Schlussfolgerung, dass der Gemeindevorstand der Umweltgenehmigung zu Unrecht keine Regelungen zur Nutzung des Fußballtors beigefügt hat. [appellant] und andere haben keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um davon ausgehen zu können, dass die Nutzung des Fußballtors, wie sie befürchten, zu unzumutbaren Belästigungen in den Abend- und Nachtstunden führen wird. Der vorläufige Richter berücksichtigt auch die Tatsache, dass die Régie verschiedene Maßnahmen ergreift, um die Nutzung des Fußballtors nach 22 Uhr zu verhindern. So wurde beispielsweise die Installation einer Beleuchtung mit Zeitschaltuhr beantragt, die sich um 22 Uhr automatisch ausschaltet. Es wird keine Bank aufgestellt und der Fußballkäfig wird mit einem Schild versehen, das darauf hinweist, dass der Käfig nach 22:00 Uhr nicht mehr zugänglich ist. Der Stadtvorstand erklärte, dass Bewohner im Falle einer Belästigung dies dem Erzieher oder der Polizei melden können.

Das Argument schlägt fehl.

Alternativen

11. [appellant] und andere argumentieren, dass das Gericht nicht anerkannt habe, dass der Rat keine ausreichenden Untersuchungen zur Eignung der vorgeschlagenen alternativen Standorte für das Fußballtor durchgeführt habe.

11.1. Unter Randnummer 11.2 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der Gemeindevorstand die vorgeschlagenen alternativen Standorte erläutert und damit plausibel gemacht habe, dass nicht von vornherein klar gewesen sei, dass diese Standorte zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen würden. [appellant] und andere haben im Berufungsverfahren nicht begründet, warum diese gerichtliche Überprüfung falsch oder unvollständig ist.

Das Argument schlägt fehl.

Abschluss

12. Die Würdigung der wichtigsten Berufungsgründe lässt nicht erwarten, dass das im Ausgangsverfahren angefochtene Urteil nicht bestätigt wird, und lässt auch nicht darauf schließen, dass letztlich keine Umweltgenehmigung für das Fußballtor erteilt werden könnte.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird daher zurückgewiesen.

13. Die Kommission muss keine Gerichtskosten tragen.

Entscheidung

Der Richter in den Kammern der Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten des Staatsrates:

lehnt den Antrag ab.

So festgestellt durch Herrn DA Verburg, Kammerrichter, im Beisein von Herrn W. Kemerink op Schiphorst-Hofman, Gerichtsschreiber.

wg Verbourg
Präsident des Gerichts

wg Kemerink über Schiphorst-Hofman
Sachbearbeiter

Am 14. Juli 2023 öffentlich geliefert

933

Poldie Hall

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