Antworten des Gerichts
Der Gerichtshof entgegnet zunächst, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden ist, dass die Pflichten der Organschaft auf eine herrschende Muttergesellschaft übertragen werden, die ihren Willen den anderen Gesellschaftern aufzwingen kann. Schließlich scheint in diesem Fall keine andere Situation vorzuliegen, als wenn die MwSt.-Gruppe als Ganzes als Steuerpflichtiger bezeichnet wird, weil der Organträger alle relevanten Umsätze in seine MwSt.-Erklärung aufnimmt und es keine gibt kein Steuerverlustrisiko.
Dem Gericht geht es jedoch zu weit, für die Bildung einer Besteuerungseinheit in allen Fällen eine Stimmrechtsmehrheit zu verlangen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Unterordnung keine Bedingung für die Bildung einer steuerlichen Einheit ist. Auch wenn diese Stimmrechtsmehrheit nicht vorhanden ist, kann ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sein. Darüber hinaus ist das Erfordernis der Stimmrechtsmehrheit auch nicht erforderlich, um Betrug oder Missbrauch zu verhindern.
Schließlich entschied der Gerichtshof, dass die innerhalb der deutschen steuerlichen Organschaft kontrollierten Körperschaften (die Organschaft) nicht als nicht unabhängig von der kontrollierenden Körperschaft angesehen werden können, in die sie einbezogen sind (der Organträger). Dies bedeutet, dass diese kontrollierten Körperschaften gegen Entgelt für die anderen Mitglieder der steuerlichen Organschaft selbstständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können. Ob eine solche selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auch umsatzsteuerpflichtig ist, präzisiert der Gerichtshof nicht.
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