Jeden Donnerstag diskutieren Thomas van Zijl und die Journalistin Annemarthe Wesseling von De Jurist mit Ihnen über juristische Neuigkeiten. Letzte Woche entschied der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem es um religiöse Symbole ging. „Es hat sich herausgestellt, dass Arbeitgeber unter strengen Auflagen sichtbare politische und religiöse Äußerungen am Arbeitsplatz verbieten können.“
„Als Arbeitgeber kann man ein Kreuz, einen Schal oder eine Jarmulke nicht einfach verbieten“
Der Europäische Gerichtshof hat zwei deutsche Fälle geprüft. In beiden Fällen entließ ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin, weil diese ein Kopftuch trug. In einem Fall handelte es sich um eine Frau, die als Krankenpflegerin arbeitete. Die andere Dame war Verkaufsberaterin und Kassiererin. „Nach Angaben der Arbeitgeber entsprach das Tragen des Kopftuchs nicht ihrer internen Richtlinie. Arbeitgeber hatten das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verboten. Nach Angaben des Arbeitgebers war dies wichtig, um beispielsweise die Neutralität gegenüber Eltern oder Kunden zu wahren.“
Deutsche Richter fragten den Europäischen Gerichtshof, ob eine solche interne Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung von Frauen darstellt, die Kopftücher tragen. „Wir wussten bereits, dass es sehr unwahrscheinlich war, religiöse Symbole zu verbieten. Weniger klar war die Größe dieses Raumes.
Strenge Bedingungen
Mit dieser Entscheidung stellte das Gericht fest, dass Arbeitgeber unter strengen Bedingungen sichtbare religiöse, politische und philosophische Äußerungen am Arbeitsplatz verbieten können. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Arbeitgeber ein „reales“ Bedürfnis hat, gegenüber seinen Kunden neutral zu wirken oder sozialen Konflikten vorzubeugen. Als Arbeitgeber können Sie einem Mitarbeiter nicht einfach verbieten, mit einem Kreuz, einem Schal oder einer Jarmulke oder gar einer D66-Mütze zur Arbeit zu kommen.
Bisher versuchten Arbeitgeber dies mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass es eine „interne Richtlinie“ gebe, die für alle gelte. Der Grund liegt darin, dass Sie als Arbeitgeber ein „neutrales Erscheinungsbild“ vermitteln möchten. Der Richter sagte nun, das sei nicht genug.
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