Die meisten Unternehmer verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen: zum Beispiel bei Vertragsabschluss, Kauf einer Ware oder Kauf einer Dienstleistung. In jedem Land gelten andere Regeln und im internationalen Kontext sind sie sogar noch detaillierter. Thomas Dillmann, LL.M., Rechtsanwalt der deutschen Kanzlei ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, erklärt in diesem Blog, wie die AGB im internationalen Kontext funktionieren.
In den Niederlanden gelten die zuerst erklärten Bedingungen, es sei denn, die andere Partei widerspricht ausdrücklich. In den Niederlanden ist es beispielsweise möglich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Handelskammer zu hinterlegen und sie beispielsweise in ein Angebot oder einen Vertrag aufzunehmen, damit sie hier eingesehen werden können. Bei Verträgen zwischen zwei niederländischen Unternehmern ist dies grundsätzlich ausreichend. Eine Bestimmung in diesen AGB, dass auf andere AGB verzichtet wird, reicht jedoch nicht aus. Jeder, der in den Niederlanden einen Vertrag oder ein Angebot erhält, in dem angegeben ist, dass Bedingungen gelten, mit denen er nicht einverstanden ist, muss ausdrücklich erklären, dass er diese nicht akzeptiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland
In Deutschland ist es üblich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen enthalten, nach denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei abgelehnt werden. Eine Verweisung an die IHK ist in Deutschland nicht möglich, da die AGB dort nicht hinterlegt sind. In Deutschland wird häufig auf die Website verwiesen, auf der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind. Sollten sich die AGB inhaltlich widersprechen, gelten – anders als in den Niederlanden – die gesetzlichen Regelungen. Dies wird als „Knockout-Regel“ bezeichnet.
Welches Recht gilt?
Wenn ein deutsches Unternehmen und ein niederländisches Unternehmen einen Vertrag abschließen wollen, ist es oft schwierig, sofort zu wissen, welche allgemeinen Bedingungen gelten. Die Frage ist, welches Recht bei einem grenzüberschreitenden Vertragsschluss innerhalb der Europäischen Union gilt. Ausgangspunkt ist hier die europäische „Rom I“-Verordnung. Diese Regelungen sehen vor, dass grundsätzlich das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der Anbieter des sog. charakteristischen Dienstes niedergelassen ist.
Internationaler Verkauf
Für den internationalen Kauf und Verkauf beweglicher Sachen gilt das Wiener Kaufrecht, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Parteien schließen das Wiener Kaufrecht häufig aus, obwohl dies Vorteile gegenüber nationalem Recht bieten kann. Grund dafür ist in vielen Fällen, dass die Parteien oder auch die Anwälte damit nicht (ausreichend) vertraut sind, was oft nachteilig sein kann.
Grenzüberschreitende Verträge
Bei grenzüberschreitenden Verträgen müssen die Geschäftsbedingungen der anderen Partei in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die die andere Partei versteht. Es ist daher sehr wichtig sicherzustellen, dass diese Bedingungen tatsächlich gelten. Zu diesem Zweck müssen alle Angebote, Kostenvoranschläge, Bestellungen und Auftragsbestätigungen auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen und eine Kopie dieser beigefügt werden. Die Versandart spielt dabei keine Rolle. Bei grenzüberschreitenden Verträgen mit deutschen Unternehmen reicht der Hinweis auf eine Hinterlegung bei der IHK nicht aus. Die Europäische Gerichtsstandsverordnung schreibt sogar vor, dass der Gerichtsstand schriftlich vereinbart werden muss. Im Streitfall zwischen den Parteien kommt es oft darauf an, dass die AGB korrekt geliefert wurden und tatsächlich Vertragsbestandteil sind.
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