Für einen Vermieter, der sich nackt sonnt, müssen deutsche Mieter noch immer viel Geld zahlen

Die Mieter gaben verschiedene Gründe dafür an, vorübergehend weniger Miete zu zahlen, darunter Kochgerüche der Nachbarn und Unordnung im Gebäude. Der bemerkenswerteste Grund war jedoch das nackte Sonnenbaden des Besitzers im Garten.

„Nicht verboten“

Gericht Frankfurt entschieden, dass nacktes Sonnenbaden die Nutzbarkeit und Bewohnbarkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt. Obwohl die Handlungen des Eigentümers für Anwohner sensibel sein könnten, gibt es laut Gericht keine Regeln, die seine Nacktheit verbieten.

Zudem müssten sich die Mieter laut Gericht sehr weit aus dem Fenster lehnen, um den nackten Mann zu sehen.

Die Mieter behaupteten außerdem, der Vermieter sei auf dem Weg zu seinem Liegestuhl im Hof ​​nackt das Treppenhaus hinuntergegangen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Vermieter glaubhaft dargelegt hat, dass er immer einen Bademantel getragen habe, den er jedoch nur auf dem Liegestuhl ausgezogen habe.

„Unvermeidliche“ Konflikte

Der Kochgeruch der Nachbarn und die Unordnung rund um das Gebäude seien laut Gericht kein Grund, weniger Miete zu zahlen. Das Gericht bezeichnet die Konflikte als „unvermeidlich“, denn die Wohnung müsse auch „soziale Kontakte, Freizeit und Entspannung“ ermöglichen.

In einem Punkt hatten die „säumigen Zahler“ recht: Ihre Freude an der Miete sei durch die Bauarbeiten beeinträchtigt worden, so das Gericht. Zudem wurde bei den Arbeiten viel Staub freigesetzt. Die Mieter waren daher berechtigt, ihre Miete für drei Monate um 15 % zu senken.

Lorelei Schwarz

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