Am 1. Dezember 2022 wird der Europäische Gerichtshof deutsche Fälle verhandeln Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH (C-141/20) und Finanzamt T (C-269/20) erließ zwei Urteile zur Steuereinheit der Mehrwertsteuer. Auf die (möglichen) Konsequenzen dieser Urteile für die niederländische Praxis gehen wir im Folgenden ausführlicher ein. Das Urteil des Gerichtshofs in diesen Fällen wirft die Frage auf, ob die Auslegung der finanziellen Interdependenz durch den Obersten Gerichtshof mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
1. Ursprünge
Die Mehrwertsteuerrichtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige rechtlich selbständige Personen als einen einzigen Steuerpflichtigen (Steuersubjekt) zu betrachten, sofern diese Personen in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verbunden sind. Auf diese Weise können diese Mitgliedstaaten die zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die zur Verhinderung von Missbrauch und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erforderlich sind.
In Deutschland werden rechtlich selbständige Unternehmen als Steuersubjekte behandelt (ab Organ), wenn sich aus allen tatsächlichen Umständen ein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang ergibt. Für die finanzielle Interdependenz verlangt das deutsche Umsatzsteuerrecht, dass das Dachorgan des Organ (DER Organist), zusätzlich zu einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital der anderen Teile der Organhält die Mehrheit der damit verbundenen Stimmrechte.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist die Organist gilt als Steuerpflichtiger und ist als solcher verpflichtet, die Mehrwertsteuerpflichten in allen Teilen des Hoheitsgebiets zu erfüllen. Organeinschließlich der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Namen des Organ. Die verschiedenen Teile des Organ gelten umsatzsteuerlich als Selbstständige, haften aber dennoch gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerschulden des Unternehmens. Organ als solche.
2. Norddeutschland Gesellschaft für Diakonie mbH (C-141/20)
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH ist eine deutsche Aktiengesellschaft. 51 % der Aktien des Unternehmens befinden sich im Besitz von A. Die restlichen 49 % der Anteile werden von gehalten C e.V, ein deutscher Verein. Der Fahrer von Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH ist auch Direktor von A und Geschäftsführer von C e.V. Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH nimmt die Position ein, die er zusammen mit A A Organ Formen.
Die deutschen Finanzbehörden bestreiten die Existenz eines Organ zwischen Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH Und Aweil er es wirklich ernst meint A nicht über die Mehrheit der Stimmrechte an diesem Unternehmen verfügt.
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie Deutschland die Möglichkeit bietet, … Organist anstatt Organ als solcher als Steuerzahler betrachtet werden. Zweitens stellt er die Frage, ob Deutschland das verlangen kann Organist, zusätzlich zu einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital eines Unternehmens, verfügt über die damit verbundenen Stimmrechte. Schließlich stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob Deutschland die anderen Teile des Abkommens akzeptiert hat Organ kann als unabhängig betrachtet werden.
Zur ersten Frage stellt der Gerichtshof klar, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie der Benennung des Steuerpflichtigen nicht entgegensteht Organist wenn der Steuerpflichtige in der Organ. Der Gerichtshof geht davon aus Organist ist es im Namen von Organ gibt eine Umsatzsteuererklärung ab, so dass nur ein Steuerpflichtiger für die Umsatzsteuerpflichten des Unternehmens verantwortlich ist Organ füllen. Tatsächlich unterscheidet sich diese Situation nach Ansicht des Gerichtshofs nicht von der Situation, in der die Organ Als solcher würde er als Steuerpflichtiger gelten und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Steuerbehörden die gesamten geschuldeten Beträge zahlen müssen Organ kann haftbar gemacht werden, wenn seine Mehrwertsteuerpflichten nicht eingehalten werden.
Zur zweiten Frage stellt der Gerichtshof klar, dass das Erfordernis der finanziellen Interdependenz nicht impliziert, dass zwischen den Unternehmen ein Unterordnungsverhältnis bestehen muss. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichtshofs, dass die Anforderung, dass die Organistneben einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital einer Gesellschaft über entsprechende Stimmrechte verfügt, stellt keine notwendige und angemessene Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauch und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung dar.
Abschließend kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die einfache Tatsache, dass die Organist Mehrwertsteuerpflichten im Namen des Organ erfüllt, ändert nichts an der Tatsache, dass die Teile der Organ tragen die finanziellen Risiken, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs können sie nicht allein deshalb verwendet werden, weil sie Teil eines sind Organ gelten als nicht unabhängig und üben eine völlig unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
3. Finanzamt T (C-269/20)
Im Geschäft Finanzamt T Es gibt eine Organist die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (staatliche Aufgaben) ausübt und mit einer Tochtergesellschaft a Organ Formen. Die Tochtergesellschaft bietet Reinigungsdienstleistungen für an Organistdie teilweise die Regierungsmissionen der betreffen Organist.
Neben der Frage, ob Deutschland das ist Organist In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuerpflichten des Steuerpflichtigen benennen Organ erfüllen muss, war die zentrale Frage in diesem Fall, ob die von der Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen den staatlichen Aufgaben des Unternehmens dienen Organist Die hergestellten Waren unterliegen der Umsatzsteuer. Der Gerichtshof verneint diese Frage.
4. Bedeutung für die niederländische Praxis
Seit 1989 entscheidet der Oberste Gerichtshof der Niederlande, dass eine enge finanzielle Verflechtung neben einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital auch den Besitz entsprechender Stimmrechte erfordert. Das Urteil des Gerichtshofs in den oben genannten Fällen wirft die Frage auf, ob die Auslegung der finanziellen Interdependenz durch den Obersten Gerichtshof mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In der niederländischen Praxis wird die organisatorische Interdependenz jedoch im Allgemeinen als eine Ableitung der finanziellen Interdependenz betrachtet, da die letztendliche Kontrolle über die Ernennung von Direktoren in der Regel beim Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft liegt. Verfügt der Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht auch über die Mehrheit der Stimmrechte, kann die organisatorische Verflechtung zwischen Unternehmen und damit die Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Einheit gestört sein. In den beiden beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen war das Vorliegen einer organisatorischen Verflechtung offenbar selbstverständlich. Dies kann auch mit der Voraussetzung in Deutschland zusammenhängen, dass es eine eindeutig identifizierbare Koordinierungsstelle gibt (Organist) existiert innerhalb der steuerlichen Einheit. In den Niederlanden gibt es innerhalb der Steuereinheit kein Dachgremium und alle Parteien sind gleichberechtigt. Im Namen der Steuereinheit wird immer die Abkürzung „cs“ verwendet, was lateinisch bedeutet Sperma schwupswas wörtlich „mit den eigenen“ bedeutet.
Es sind jedoch Situationen denkbar, in denen organisatorische Interdependenz nicht eine Folge finanzieller Interdependenz ist. In diesen Fällen kann das Urteil des Gerichtshofs dazu führen, dass die Bildung einer Steuereinheit möglich ist, wo dies bisher aufgrund der Tatsache, dass der Mehrheitsaktionär nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, nicht möglich war.
Darüber hinaus geht es darum, was der Gerichtshof mit seinem Urteil in diesem Fall meint Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH nur Teile von a Organ wirtschaftliche Tätigkeiten in völliger Unabhängigkeit ausüben. Allerdings unter teilweiser Berücksichtigung des in der Sache ergangenen Urteils Finanzamt TEs erscheint uns unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof meint, dass Elemente einer Steuereinheit gegenseitige Dienstleistungen erbringen können, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Sind Sie neugierig auf die möglichen Folgen der oben genannten Urteile des Gerichtshofs für Ihr Unternehmen? Bitte wenden Sie sich an Ihren Berater.
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