Der personengebundene Freibetrag mindert die vorvertragliche Leistung nicht

Einige Steuerabkommen gestatten dem Quellenstaat, die Leistungen zu besteuern, wenn der Bruttobetrag eine bestimmte Grenze überschreitet. Persönliche Niedergeschlagenheit zählt nicht.

Inländische oder ausländische Steuerpflicht

Einige Personen haben persönliche und/oder finanzielle Verbindungen zu verschiedenen Ländern. Oft erklären diese Länder, dass die Person irgendwie einkommensteuerpflichtig ist. Diese Steuerpflicht ergibt sich aus der nationalen Gesetzgebung. Einer der ersten Schritte besteht darin, festzustellen, ob die natürliche Person ein ansässiger oder ein ausländischer Steuerpflichtiger ist. Zum Beispiel schreibt das niederländische Recht vor, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger grundsätzlich Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen zahlen muss. Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger schuldet nur Steuern auf sein niederländisches Einkommen. Das niederländische Einkommen besteht aus dem steuerpflichtigen Einkommen von:

  • Arbeit und Aufenthalt in den Niederlanden;
  • wesentliche Beteiligung an einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen; Und
  • Sparen und investieren Sie in den Niederlanden.

Doppelwohnsitz und Doppelbesteuerungsabkommen

Es ist möglich, dass zwei oder mehr Länder behaupten, das Wohnsitzland derselben natürlichen Person zu sein. Ohne weitere Regulierung droht einer solchen Person dann eine Doppelbesteuerung. Die Niederlande haben jedoch mit vielen anderen Ländern Steuerabkommen abgeschlossen. Wenn eine Person nach nationalem Recht einen doppelten Wohnsitz hat, bestimmt das Abkommen, welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt. Darüber hinaus kann der Vertrag bestimmte Fiktionen der nationalen Gesetzgebung aufheben.

Erstattung im Rahmen eines Steuerabkommens

Die Tatsache, dass das Abkommen einen Staat als Ansässigkeitsstaat bestimmt, bedeutet nicht, dass der andere Staat nicht steuerberechtigt ist. Je nach Abkommen und Einkommensquelle kann das Abkommen dem Quellenland erlauben, das Einkommen zu besteuern, wenn auch oft mit einer Einschränkung. Beispielsweise erlaubt das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland dem Quellenland, Dividenden zu erheben. Dieser Abzug darf jedoch grundsätzlich 15 % der Bruttodividende nicht übersteigen. Im Übrigen unterliegen einige Unternehmen einem niedrigeren Höchstsatz oder sogar einem Verbot für den Quellenstaat, eine Steuer zu erheben.

Pensionen und ähnliche Leistungen

Das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland weist grundsätzlich die Besteuerungsbefugnis für Renten und ähnliche Vergütungen sowie Renten dem Wohnsitzstaat zu. Aber auch andere Sozialversicherungsleistungen als Renten sind im Quellenstaat steuerpflichtig. Gleiches gilt für eine (Sozialversicherungs-) Rente oder Rente ohne periodischen Charakter.

Betrag begrenzen

Darüber hinaus kann der Quellenstaat eine Rente oder ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente besteuern, wenn ihr Gesamtbruttobetrag 15.000 € in einem Kalenderjahr übersteigt. In einem Fall vor dem Bezirksgericht von Zeeland-West-Brabant argumentierte ein Deutscher, dass die Niederlande nicht für eine Verhängung zuständig seien. Obwohl das Bruttoeinkommen des Mannes 17.635 Euro beträgt, hat er immer noch einen Abzug von 1.225 Euro für spezifische Gesundheitskosten und 2.400 Euro für Geschenke. Dadurch reduziert sich sein Einkommen auf 14.010 Euro, also weniger als 15.000 Euro. Doch laut Gericht legt der Mann den Vertrag falsch aus. Der Bruttobetrag der Leistung darf nicht durch persönliche Abzüge gekürzt werden. Daher bleibt sein Bruttoeinkommen über 15.000 € und die Niederlande dürfen Steuern erheben.

Entscheidung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Niederlande haben nicht mit allen Ländern ein Steuerabkommen. Daher ist eine Doppelbesteuerung immer möglich. Für solche Situationen gilt die Doppelbesteuerungsverordnung 2001. Dieser Erlass betrifft unter anderem die Doppelbesteuerung von Einkünften. Beispielsweise gewährt der Erlass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer, die sich auf ausländische Einkünfte aus Arbeit und Aufenthalt bezieht. Eine ähnliche Bestimmung gilt für ausländische Spar- und Anlagegewinne. Für den gebietsansässigen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus einer erheblichen ausländischen Beteiligung wird jedoch etwas anderes geregelt. Dieser Steuerpflichtige hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Diese Ermäßigung stellt eine Art Freibetrag von der ausländischen Steuer auf wesentliche Zinserträge dar.

Handeln: Kunst. zehn Und 17 NL-Deutschland-Vertrag

Gesetz: Kunst. 27h AWR, Kunst. 2.1, 2.3, 3.1 Und 7.1 Einkommensteuergesetz 2001

Entscheidung: Kunst. 8, 19 Und 22 BVDB 2001

Quelle: Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant 20. Januar 2023 (veröffentlicht am 31. Januar 2023), ECLI:NL:RBZWB:2023:342, BRE 21/4026

Vertiefungskurs Internationale Aspekte der Lohnsteuer

Hans de Vries, Spezialist für Lohnsteuern, erläutert die internationalen Aspekte der Lohnsteuern. Dazu gehören die Steuerpflicht für nicht in den Niederlanden ansässige Arbeitnehmer, die Quellensteuerpflicht für nicht in den Niederlanden ansässige Arbeitgeber, die internationale Sozialversicherung, internationale Aspekte der Arbeitskostenregelung und die 30 %-Regelung. Auch praktische Fragen, die bei der Gehaltsabrechnung für Grenzgänger eine Rolle spielen, werden angesprochen, und es wird auf die Lohnverteilung eingegangen.

Poldie Hall

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