Der Oberste Gerichtshof entscheidet über den Begriff „Beschäftigung“ in Steuerabkommen | EY

Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 2022

1. Bedeutung der OECD-Kommentare für die Auslegung von Steuerabkommensbestimmungen

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die deutsche Gesellschaft in diesem Fall nicht als bedeutender Arbeitgeber angesehen werden sollte. Der Betroffene hat daher keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der in den Niederlanden geschuldeten Steuer auf sein weltweites Einkommen.

Zu diesem Schluss kam der Supreme Court, indem er zunächst die Bedeutung des OECD-Kommentars für die Auslegung der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen präzisierte. Der Oberste Gerichtshof geht dabei von einer sogenannten „statischen Vertragsauslegung“ aus. Das heißt, wenn der Wortlaut einer Vorschrift eines Steuerabkommens dem OECD-Musterabkommen möglichst nahe kommt, ist der OECD-Kommentar in seiner Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Abkommens von großer Bedeutung. Später veröffentlichte OECD-Kommentare können dennoch für die Auslegung der betreffenden Bestimmung relevant sein, wenn sie die betreffende Bestimmung des OECD-Übereinkommens erläutern oder präzisieren. Gehen die nachfolgenden OECD-Kommentare jedoch über eine Klarstellung oder Klarstellung hinaus, ist dies für die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht relevant. Unerheblich ist auch, wenn in einem Vertrag eine vom Mustervertrag abweichende Regelung enthalten ist.

Der OECD-Kommentar zur Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“ wurde 2010, dh nach dem Datum der Unterzeichnung des entsprechenden Übereinkommens, geändert. Aus diesem Grund ignoriert der Oberste Gerichtshof diese Stellungnahme der OECD und versucht, den Zusammenhang mit den früheren Entscheidungen zu materiellen Beschäftigungspraktiken vom 1. Dezember 2006 herzustellen.

Diese Urteile sehen vor, dass der informelle Arbeitgeber nur dann als Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen ist, wenn er zur Weisung des Arbeitnehmers befugt ist und die Arbeitsleistung auf Kosten und Gefahr dieses Arbeitgebers erfolgt. Maßgeblich ist hierbei, ob die Gehaltskosten des betroffenen Mitarbeiters individuell und konkret zugeordnet wurden. Kommt es nicht zu einer individualisierten Kostenfestsetzung, bedeutet dies nach den Urteilen von 2006, dass kein materieller Arbeitgeber anerkannt wird.

Nach dem OECD-Kommentar von 2010 ist der Test zur direkten Anrechnung nur einer von vielen Faktoren, die bei der Bestimmung, ob ein bedeutender Arbeitgeber vorliegt, berücksichtigt werden müssen. Die Urteile von 2006 verwenden daher eine strengere Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“ als die Erläuterung im OECD-Kommentar von 2010.

Von einer individualisierten Gehaltskostenzuordnung kann hier keine Rede sein, so dass der BGH entschieden hat, dass die deutsche Gesellschaft nicht als bedeutender Arbeitgeber anzusehen ist.

2. Bedeutung der Qualifikation „Arbeitgeber“ durch das Beschäftigungsland

Der OECD-Kommentar weist darauf hin, dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt, wenn aufgrund von Unterschieden in den nationalen Gesetzen der Wohnsitzstaat und der Beschäftigungsstaat nicht zu demselben Schluss in Bezug auf eine bestimmte Qualifikation gelangen (in diesem Fall: die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“) vermieden werden, weil das Wohnsitzland mit der Begriffserklärung des Beschäftigungslandes übereinstimmt.

Allerdings haben die Niederlande im OECD-Kommentar einen Vorbehalt zu dieser Bestimmung eingelegt, wodurch die Niederlande nicht verpflichtet sind, der deutschen Interpretation des Begriffs „Arbeitgeber“ zu folgen.

Welche praktische Bedeutung hat dieses Urteil?

Die Schlussfolgerung dieses Urteils ist, dass von einer statischen Auslegung der Verträge ausgegangen werden muss, bei der der spätere OECD-Kommentar für die Auslegung älterer Verträge ohne Bedeutung ist, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine Präzisierung oder Präzisierung der bisherigen Kommentar.

Viele der bestehenden Steuerabkommen der Niederlande wurden vor dem OECD-Kommentar von 2010 geschlossen.Da auch das OECD-Musterabkommen in dieser Zeit mehrfach geändert wurde, ist diese Regelung von großer Bedeutung: Es muss immer wieder überprüft werden, welche Abkommen ist der Kommentar zu Steuerabkommen für das jeweilige Steuerabkommen führend.

In Bezug auf den Begriff des „wesentlichen Arbeitgebers“ bedeutet dies, dass für viele Verträge der strengeren Auslegung, wie sie in den Urteilen von 2006 enthalten ist, gefolgt werden muss. Für Verträge, die nach der Veröffentlichung des OECD-Kommentars im Jahr 2010 in Kraft getreten sind, gilt die weiter gefasste Auslegung.

zusammenfassend

Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen können wir uns nicht einfach auf die neuesten Kommentare der OECD verlassen. In jedem konkreten Fall ist abzuwägen, welcher OECD-Kommentar führt und was die Folgen sind. Dies beschränkt sich nicht auf die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“, sondern gilt grundsätzlich für das gesamte Doppelbesteuerungsabkommen.

Helfried Beck

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