Minister Jetten informiert das Repräsentantenhaus über den Stand der verpflichtenden temporären Markterlösobergrenze für Stromerzeuger. Der Minister verweist auf die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs, die Begutachtung und Anhörung der EU-Kommission, den höheren Freibetrag für Biogas und eine Anpassung der Ertragsschätzung.
Ausarbeitung in der Rechnung
Die Regierung arbeitet an einem Gesetzentwurf zur unabhängigen Anwendung dieser vorübergehenden Abgabe. Die Online-Konsultation zum „Gesetz zur temporären Besteuerung von Inframarginalstrom“ ist nun geschlossen. Der nächste Schritt im Verfahren besteht darin, den Gesetzentwurf nach Prüfung durch den Ministerrat der beratenden Kammer des Staatsrates zur Stellungnahme vorzulegen.
Konsultation und Bewertung Europäische Kommission
Die inframarginale Stromsteuer gilt im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023. Die Verordnung enthält eine Bestimmung, dass die Europäische Kommission die Regelung bis spätestens 30. April 2023 bewertet und Vorschläge zum Geltungszeitraum der Verordnung machen kann, gemäß wobei auch eine Verlängerung des Ladezeitraums möglich ist.
Höherer Freibetrag für Strom aus gasförmiger Biomasse (Biogas)
Für gasförmige Biomasse (Biogas) gilt statt der bisherigen Obergrenze von 240 €/MWh ein höherer Freibetrag von 285 €/MWh. Der höhere Freibetrag entspricht eher dem Freibetrag, der für gasförmige Biomasse in Deutschland und Belgien und für die deutsche Forschung in diesem Bereich gilt. Diese Novelle stellt sicher, dass Biogas-KWK-Anlagen nicht als direkte Folge der inframarginalen Stromabgabe weniger Strom produzieren, was unerwünscht wäre. Für feste Biomasse gilt weiterhin die Obergrenze von 240 €/MWh.
Anpassung des geschätzten Einkommens
Der CPB Central Economic Plan 2023 vom 9. März 2023 enthält eine aktualisierte Schätzung der Einnahmen aus der Inframarginalstromabgabe. Diese Schätzung ist noch in Arbeit, wird sich aber auf 0,1 bis 0,2 Milliarden Euro belaufen. Dies ist ein starker Rückgang gegenüber den geschätzten Einnahmen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro, die im Schreiben an das Parlament vom 30. November 2022 enthalten waren. Die Hauptursache für diesen Rückgang sind die gesunkenen Strompreise, was zu einer erheblichen Verringerung des Umsatzes führte die Obergrenze von der Lizenzgebühr befreit. Für die kommenden Monate Februar bis Juni 2023 sind die Preise derzeit vergleichbar mit denen vom Januar 2023. Die Untermarginalumlage auf Strom greift erst ab dem Freibetrag von mindestens 130 €/MWh ein. Der Strom kann dennoch zu anderen Zeitpunkten verkauft worden sein oder noch verkauft werden. Da die Schätzung sehr empfindlich auf den Strompreis reagiert und die Vergangenheit gezeigt hat, dass er in kurzer Zeit stark schwanken kann, bleibt die geschätzte Rendite der Schätzung sehr ungewiss.
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