Die Niederlande müssen der deutschen Auslegung des Arbeitgebers folgen

Abschluss der GA

In diesem Fall ist es unter anderem wichtig zu wissen, ob die OECD-Kommentare zu einem späteren Zeitpunkt auf einen (bereits bestehenden) Artikel eines Doppelbesteuerungsabkommens angewendet werden können. Sowohl das Gericht als auch das Berufungsgericht verwenden diese sogenannte dynamische Vertragsauslegung. Die AG Niessen weist auch darauf hin, dass die Neufassungen des OECD-Kommentars, die der Klarstellung bzw. Klarstellung dienen, für bestehende Abkommen gelten. Er stellt jedoch fest, dass es anders ist, wenn es sich um eine wesentliche Änderung oder Ergänzung des Vertragstextes handelt.

Wir haben die Position des Gerichts in einem früheren Artikel erläutert. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Niederlande nicht verpflichtet seien, der Einschränkung des Arbeitgeberbegriffs in Deutschland zu folgen, da dieser Ansatz nicht dem Ansatz des Obersten Gerichtshofs entspreche, bei dem einer autonomen Auslegung des Arbeitgeberbegriffs gefolgt werden könne nach Wohnsitzland. Die Niederlande haben einen Vorbehalt zum OECD-Kommentar geäußert, der darauf hinweist, dass bei unterschiedlichen Auslegungen der Einstufung des Quellenlandes gefolgt werden sollte.

Der AG Niessen kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande in dieser Situation trotz Vorbehalten der deutschen Auslegung folgen müssen, da sonst eine Situation der Doppelbesteuerung entsteht. In diesem Punkt scheint der Vorbehalt der Niederlande dem Effektivitätsgrundsatz sowie dem Zweck und dem Geltungsbereich des Vertrags zuwiderzulaufen. Die Niederlande müssen daher die Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren, aber in anderen Situationen kann eine Ausnahme gelten. Kurz gesagt: Die Fakten und Umstände des Falles bleiben wichtig.

Helfried Beck

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