CTG-Klarheit zur Verwendung von Patientendaten in Beschwerdeverfahren

Fall

Der Fall ein Diese Erklärung ist wie folgt. Der Beklagte ist Hausarzt in einer Versorgungsgruppe und war zum Zeitpunkt der beschwerderelevanten Tat auch als Hausarzt auf Zeit in einem Gesundheitszentrum tätig. In seiner Eigenschaft als stellvertretender praktischer Arzt hatte er einmal eine telefonische Beratung mit dem Beschwerdeführer. Nach dieser Konsultation reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Hausarzt ein. Um auf die Beschwerde reagieren zu können, bat der Hausarzt den Praxisleiter um Einsicht in die Notizen des telefonischen Beratungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer. Nach dieser Inspektion antwortete der Hausarzt anschließend auf die Beschwerde des Beschwerdeführers.

Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine förmliche Beschwerde beim Beschwerdeausschuss der Pflegegruppe ein, in der der Hausarzt tätig ist. Der Beschwerdeführer unterzeichnete im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde ein Vollmachtsformular, wie es bei Beschwerdekommissionen und Streitbeilegungsstellen üblich ist. Dieses Vollmachtsformular enthielt keine Einschränkungen für die Verwendung der Daten in der Datei. Der Hausarzt verteidigte die Beschwerde. Der Hausarzt fügte seiner Verteidigung keine Anlage bei, sondern schilderte in seiner Verteidigung, dass der Kläger zuvor gegen zwei weitere Ärzte geklagt habe.

Bis zur Bearbeitung der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss reichte der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Hausarzt ein. Der Beschwerdeführer wirft dem Hausarzt vor, sein Berufsgeheimnis verletzt zu haben, indem er unbefugt seine Akte eingesehen und die darin enthaltenen Informationen zu seiner Verteidigung verwendet habe.

Urteil des Landesdisziplinargerichts

Das Zwolle Regional Healthcare Disciplinary Court (RTG) entschied in erster Instanz, dass der Hausarzt beim Einsehen der Antwortdatei auf die ursprüngliche (informelle) Beschwerde nicht an die Geheimhaltungspflicht gebunden war, da kein Verarbeitungsverhältnis bestand, und dass So „genau genommenkann nicht als Verletzung der Schweigepflicht durch den Hausarzt gewertet werden. Die Privatsphäre des Beschwerdeführers könnte jedoch durch den Hausarzt verletzt worden sein. Dies ist laut RTG auch hier der Fall. Die zuvor erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gegen andere Ärzte waren nicht in die Verteidigung vor dem Beschwerdeausschuss einzubeziehen. Die RTG erklärt die Beschwerde für begründet und spricht eine Abmahnung aus.

GM beachten: Die Begründung der RTG, wonach für den Hausarzt keine Schweigepflicht besteht, ist offensichtlich falsch. Das Zentrale Disziplinargericht wird daher diese fehlerhafte Begründung korrigieren. Tatsächlich bestand ein therapeutischer Kontakt zwischen dem Hausarzt und dem Beschwerdeführer, der eine Verschwiegenheitspflicht begründete. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Behandlungsvertrages.

Urteil des Zentralen Disziplinargerichts

Der GP appelliert an das Central Disciplinary Tribunal (CTG) und hat Recht. Das CTG erläutert, in welchen Fällen Patientendaten eingesehen und im Falle einer Beschwerde gegen den Leistungserbringer verwendet werden können. Für die sehen gilt, dass es einem Gesundheitsdienstleister freisteht, den Teil der Patientenakte einzusehen, zu dem er zum Zeitpunkt der Klage, auf die sich die Beschwerde bezieht, Zugang hatte, um eine Antwort auf die Beschwerde vorzubereiten. Sofern der Leistungserbringer nachträglich Daten aus der Patientenakte des Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers wünscht, nutzen sich gegen die Beschwerde zu verteidigen, was grundsätzlich zulässig ist. Schließlich muss der Leistungserbringer überprüfbar und rechenschaftspflichtig sein, beispielsweise im Rahmen eines gesetzlich geregelten Beschwerdeverfahrens. Zudem kann eine Beschwerde oder ein Disziplinarverfahren erhebliche Folgen für die Pflegeperson haben, sodass es auch in deren Interesse liegt, sich angemessen verteidigen zu können. Die Verwendung von Patientendaten ist daher grundsätzlich erlaubt. Im Prinzip, weil das CTG drei Grenzen/Einschränkungen setzt:

  1. Nur relevant Daten verwendet werden können. Die Verwendung irrelevanter Daten ist eine unbefugte Verletzung der Vertraulichkeit und Privatsphäre des Patienten. Welche Daten relevant sind, kann das Zentrale Disziplinargericht nicht im Voraus sagen. Der Pflegedienst hat diesbezüglich einen gewissen Spielraum.
  2. Wenn der sich beschwerende Patient die Verwendung der Daten in seiner Akte eingeschränkt hat, beispielsweise wenn eine vom Patienten ausgefüllte Einwilligungserklärung zeigt, dass er nicht möchte, dass bestimmte Daten verwendet werden, muss dies honoriert werden und daher können diese Daten nicht verwendet werden. Diese Einschränkungen durch den Patienten können Folgen für die Bearbeitung der Beschwerde haben, dies liegt jedoch im Ermessen des Beschwerdeausschusses, der Streitbeilegungsstelle oder des Disziplinarausschusses.
  3. Daten zu Beschwerden, die zuvor von demselben Patienten eingereicht wurden als Ausgangspunkt nicht relevant für die Bearbeitung einer anderen neuen Beschwerde. Der Disziplinargerichtshof ist diesbezüglich der Ansicht, dass ein falsches Bild des Patienten entstehen kann. Besondere Umstände können jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, beispielsweise wenn der Inhalt der neuen Beschwerde der vorherigen Beschwerde sehr ähnlich oder derselbe ist oder wenn die Art und der Kontext der Beschwerde die Erwähnung der Informationen zur vorherigen Beschwerde ausreichend rechtfertigen .

In diesem Fall liegen die unter Punkt 3 genannten besonderen Umstände vor, wodurch der Hausarzt befugt ist, sich zu seiner Verteidigung auf frühere Beschwerden zu berufen. Dem Hausarzt wurde gestattet, den Kontext seiner Antwort auf die Behandlungsbeschwerde anzugeben. Wichtig ist der CTG auch, dass die Daten zu vergangenen Beschwerden keine medizinischen Daten enthalten. Insgesamt kam die CTG zu dem Schluss, dass keine Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Hausarzt oder eine Verletzung der Privatsphäre vorlag und hob die Entscheidung der RTG auf.

Rücksichtnahme

Aus meiner Sicht ist dies nicht nur eine günstige Entscheidung für den Hausarzt, der damit durchkommen kann, sondern auch ein klarer allgemeiner Rahmen für die Verwendung von Patientenaktendaten im Rahmen einer Beschwerde. Es kann sich um eine Beschwerde an den Beschwerdeausschuss handeln, aber auch um eine Beschwerde an den Disziplinarausschuss. Im Falle einer Beschwerde obliegt es stets dem beklagten Leistungserbringer selbst, kritisch zu prüfen, ob Daten in das Verfahren einbezogen werden sollen und welche Daten gegebenenfalls für die Verteidigung gegen die Beschwerde relevant sind. In jedem Fall sollten irrelevante Daten nicht verwendet werden. Wenn die Daten vom Gesundheitsdienstleister als relevant angesehen werden, können diese Daten nicht verwendet werden, wenn der Patient die Verwendung dieser Daten eingeschränkt hat (z. B. in einer Einwilligungserklärung). Aus dem Urteil folgt auch, dass Daten zu früher eingereichten Beschwerden nicht einfach in einem neuen Beschwerdeverfahren verwendet werden können: Diese Daten sind zunächst nicht relevant, wenn nicht es liegen besondere Umstände vor, die die Verwendung der Daten dennoch rechtfertigen. Ein bekanntes Beispiel im Disziplinarrecht, in dem solche besonderen Umstände vorliegen, ist die Situation, in der ein Patient (fast) dieselbe Beschwerde bei einem Gesundheitsdienstleister einreicht, wenn bereits eine unwiderrufliche Disziplinarentscheidung ergangen ist (eine Entscheidung, die als „ne bis en situation idem‘) im Sinne von Artikel 51 des BIG-Gesetzes).

Kurz gesagt, ein Leistungserbringer muss in der Lage sein, sich mit Daten aus der Patientenakte des klagenden Patienten angemessen zu verteidigen und – anders als die KNMG-Richtlinie sagen- Bitten Sie um die ausdrückliche Erlaubnis des Patienten, aber der Anbieter sollte alle vom Patienten gesetzten Grenzen respektieren und immer kritisch beurteilen, was relevant ist und was nicht.

Es gibt noch ein offenes Ende. Auf welche Gründe sie ihre Überlegungen zur Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses stützt, präzisiert die CTG nicht.[1] Meines Erachtens ist der Leistungserbringer berechtigt, sein Berufsgeheimnis (soweit erforderlich) auf der Grundlage eines wichtigen (eigenen) Interesses zu verletzen, nämlich des Interesses, sich angemessen verteidigen zu können, um a faires Verfahren (Artikel 6 EMRK). Diese Denkweise steht jedenfalls im Einklang mit bisherigen Ausführungen zur Verwendung von Patientendaten zur Verteidigung in (nur) Disziplinarverfahren.[2]

Haben Sie Fragen zu den Folgen dieser Entscheidung für eine gegen Sie erhobene (Dienst-)Beschwerde? Oder haben Sie allgemeine Fragen zum Beschwerde- und Disziplinarrecht? Zögere nicht mich zu kontaktieren.

[1] Dies gilt auch für Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Schließlich geht es bei der Abfrage und Bereitstellung von Patientendaten um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Mich würde interessieren, welche Gründe die CTG für die Verteidigung in einer Beschwerde oder einem Disziplinarverfahren für anwendbar hält. Es erscheint mir vertretbar, dass Daten aus der Patientenakte aufgrund eines berechtigten Interesses des Gesundheitsdienstleisters an der Verteidigung eines fairen Verfahrens verwendet werden können (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Für die Verwendung von besonderen personenbezogenen Daten, und Patientendaten sind besondere personenbezogene Daten, ist zudem eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSGVO erforderlich. Hier mag die Grundlage des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO Trost bieten, da es nun um die Verteidigung im Rahmen eines gesetzlich geregelten Beschwerde- oder Disziplinarverfahrens (und damit der „Rechtfertigung rechtlicher Schritte“) geht.

[2] Siehe unter anderem CMT 14. November 1996, TVGR 1997/11, m.nt. WR Kastelein.

Lorelei Schwarz

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